An-, Abmeldung eines Wohnsitzes

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz:

Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löste damit die bisherigen 16 Landesmeldegesetze ab. Somit wird in Deutschland die Rechtslage hinsichtlich der melderechtlichen Bestimmungen vereinheitlicht.

Im Vergleich zum Bayerischen Meldegesetz, das mit Ablauf des 31.10.2015 seine Gültigkeit verloren hat, gibt es besonders im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel einige Neuerungen, auf die wir wie folgt hinweisen möchten:

Anmeldung und Abmeldung der Wohnung:

Es bleibt bei der bekannten Pflicht zur Anmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung ist dagegen nur erforderlich, wenn

  • Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder
  • eine Nebenwohnung aufgegeben wird.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die dann alleinige (einzige) Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Beim Wegzug ins Ausland wird künftig die Anschrift im Ausland gespeichert. So kann die Behörde z. B. im Zusammenhang mit Wahlen den Bürgerinnen und Bürgern Informationen zukommen lassen.

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

  • Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht anmelden. Die Anmeldung für diese weitere Wohnung muss künftig erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers - Bestätigung:

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Dadurch sollen sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer muss den meldepflichtigen Personen den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Ein entsprechendes Formular steht hier zum Download bereit.

Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern.

Was ist mitzubringen:

  • Bei An- oder Ummeldung:
    • Wohnungsgeberbescheinigung
    • Ausweisdokumente der/des Anzumeldenden für Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben

  • Bei Abmeldung:
    • Ausweisdokumente der/des Abzumeldenden für Identitätsnachweis

Gebühren:
Kostenfrei


Fristen:
Binnen 2 Woche nach Bezug bzw. Auszug aus einer Wohnung.

Formulare:

Ihre Ansprechpartner:

Name Telefon Telefax Zimmer
Kohlmann, Elisabeth
09181 255-223 09181 255-233 Rathaus II, 2. OG, Zi. 24
Distler, Iris
09181 255-225 09181 255-233 Rathaus II, 2. OG, Zi. 24
Meier, Ingrid
09181 255-224 09181 255-233 Rathaus II, 2. OG, Zi. 25
Imamovic, Monika
09181 255-224 09181 255-233 Rathaus II, 2. OG, Zi. 25
Nutz, Elisabeth
09181 255-226 09181 255-233 Rathaus II, 2. OG, Zi. 25
Lindner, Barbara
09181 255-226 09181 255-233 Rathaus II, 2. OG, Zi. 25
Ehrnsperger, Ramona
09181 255-227 09181 255-233 Rathaus II, 2. OG, Zi. 23
Gruber, Ute
09181 255-228 09181 255-233 Rathaus II, 2. OG, Zi. 23

Einwohnermeldeamt

AdresseEinwohnermeldeamt
Rathausplatz 2
92318   Neumarkt i.d.OPf.
Öffnungszeiten

Donnerstags sind spontane Besuche ohne Terminvereinbarung möglich.


Dienstagnachmittag ist für die Beantragung von Ausweisdokumenten schulpflichtiger Kinder reserviert. Diese Termine können ausschliesslich telefonisch unter 09181 255-228 vereinbart werden.

Zu den restlichen Zeiten können Sie Termine online buchen

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