An-, Abmeldung eines Wohnsitzes
Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz:
Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löste damit die bisherigen 16 Landesmeldegesetze ab. Somit wird in Deutschland die Rechtslage hinsichtlich der melderechtlichen Bestimmungen vereinheitlicht.
Im Vergleich zum Bayerischen Meldegesetz, das mit Ablauf des 31.10.2015 seine Gültigkeit verloren hat, gibt es besonders im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel einige Neuerungen, auf die wir wie folgt hinweisen möchten:
Anmeldung und Abmeldung der Wohnung:
Es bleibt bei der bekannten Pflicht zur Anmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung ist dagegen nur erforderlich, wenn
- Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder
- eine Nebenwohnung aufgegeben wird.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die dann alleinige (einzige) Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Beim Wegzug ins Ausland wird künftig die Anschrift im Ausland gespeichert. So kann die Behörde z. B. im Zusammenhang mit Wahlen den Bürgerinnen und Bürgern Informationen zukommen lassen.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz Ausnahmen von der Meldepflicht vor:
- Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht anmelden. Die Anmeldung für diese weitere Wohnung muss künftig erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers - Bestätigung:
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Dadurch sollen sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer muss den meldepflichtigen Personen den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Ein entsprechendes Formular steht hier zum Download bereit.
Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern.
Was ist mitzubringen:
- Bei An- oder Ummeldung:
- Wohnungsgeberbescheinigung
- Ausweisdokumente der/des Anzumeldenden für Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Bei Abmeldung:
- Ausweisdokumente der/des Abzumeldenden für Identitätsnachweis
- Ausweisdokumente der/des Abzumeldenden für Identitätsnachweis
Gebühren:
Kostenfrei
Fristen:
Binnen 2 Woche nach Bezug bzw. Auszug aus einer Wohnung.
Formulare:
Ihre Ansprechpartner:
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
|
09181 255-223 | 09181 255-233 | Rathaus II, 2. OG, Zi. 24 | einwohneramt-passamt@neumarkt.de |
|
09181 255-225 | 09181 255-233 | Rathaus II, 2. OG, Zi. 24 | einwohneramt-passamt@neumarkt.de |
|
09181 255-224 | 09181 255-233 | Rathaus II, 2. OG, Zi. 25 | einwohneramt-passamt@neumarkt.de |
|
09181 255-224 | 09181 255-233 | Rathaus II, 2. OG, Zi. 25 | einwohneramt-passamt@neumarkt.de |
|
09181 255-226 | 09181 255-233 | Rathaus II, 2. OG, Zi. 25 | einwohneramt-passamt@neumarkt.de |
|
09181 255-226 | 09181 255-233 | Rathaus II, 2. OG, Zi. 25 | einwohneramt-passamt@neumarkt.de |
|
09181 255-227 | 09181 255-233 | Rathaus II, 2. OG, Zi. 23 | einwohneramt-passamt@neumarkt.de |
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09181 255-228 | 09181 255-233 | Rathaus II, 2. OG, Zi. 23 | einwohneramt-passamt@neumarkt.de |
Einwohnermeldeamt
Service des Einwohnermeldeamtes:
-
Ab 03.03.2025 ist die Vorsprache im Einwohnermeldeamt täglich, ohne vorherige Terminvereinbarung, möglich. Die Öffnungszeiten sind:
Montag: 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Dienstag und Mittwoch: 08:30 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 08:30 bis 13:00 Uhr - Dienstagnachmittag ist für die Beantragung von Ausweisdokumenten schulpflichtiger Kinder reserviert. Diese Termine können ausschließlich telefonisch unter 09181 255-228 vereinbart werden.
- Terminvereinbarungen sind nur noch für die längerfristigen Termine (8 Wochen) möglich. Diese Termine sind begrenzt, da der Parteiverkehr überwiegend ohne Termine abgewickelt wird: Online-Terminvereinbarung im Einwohnermeldeamt
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- Das Tageskontingent richtet sich nach der Anzahl der anwesenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Wenn dieses erschöpft ist, erfolgt keine weitere Ausgabe von Tickets.
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- Die letzte Vorsprachemöglichkeit ist 20 Minuten vor Ende der Öffnungszeit.
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