Freistellungserteilung für geförderte Wohnungen
Die Vermietung an berechtigte Wohnungen hat immer Vorrang. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorrangigen Wohnberechtigungsbescheinigung werden geprüft. Die Wohnung muß nach Kenntnis der Kündigung der Stadt Neumarkt i.d.OPf. als "frei" gemeldet werden. Die Freistellung einer Wohnung wird in der Regel erst nach 3-monatigem Leerstand erteilt.
Was ist mitzubringen:
- Formloser Antrag des Vermieters auf Freistellung einer bestimmten Wohnung,
- Angabe seit wann die Wohnung leer steht und wer die Wohnung bezieht,
- Nachweise über bemühungen um berechtigte Mieter (Inserate etc.),
- Nachweise über das Einkommen der letzten 12 Monate aller Personen, die die betreffende Wohnung beziehen sollen.
Gebühren:
Es fällt eine Gebühr zwischen 25,00 EUR bis 125,00 EUR an.
Ihr Ansprechpartner:
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Ulbrich,
Michael
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09181 255-156 | 09181 255-202 | Rathaus I, EG, Zi. 001 | michael.ulbrich@neumarkt.de |