Versorgungsausgleich

Versorgungsrechte, die Ehepartner während ihrer Ehe erworben haben, werden beim Versorgungsausgleich als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören somit beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen.

Nach dem Ausgleich haben Sie dann beide gleich hohe Versorungsansprüche aus der Ehezeit. Die Entscheidung über die Aufteilung dieser Ansprüche trifft das Familiengericht.

Neues Recht seit 1. September 2009:

Zum 1. September 2009 ist der Versorgungsausgleich reformiert worden. Lassen Sie sich jetzt scheiden, gilt für Sie ausschließlich das neue Recht. Neues Recht gilt für Sie auch,  wenn Ihre Scheidung schon länger zurückliegt, ein Versorgungsausgleich aber bisher nicht durchgeführt wurde.

Was ist mitzubringen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsnummer des Rentenversicherungsträgers
  • Versicherungsverlauf falls vorhanden
  • Nachweise über Beitragslücken
  • Nachweise über die Lehrzeit
  • Geburts-/Abstammungsurkunden der Kinder
  • Nachweise der Lebensversicherung, die auf Zahlung einer Rente gerichtet ist

Fristen:
Die vom Familiengericht gesetzten Fristen sind einzuhalten.

Formulare:
Die vom Anwalt oder Amtgericht ausgehändigten Formulare sind bitte ausgefüllt mitzubringen. Bei der Ergänzung der Formblätter und Fragen dazu sind wir Ihnen gerne behilflich.

Ihre Ansprechpartner:

Name Telefon Telefax Zimmer
Lang, Michael
09181 255-242 09181 255-2679 Rathaus IV, 1. OG, Zi. 105
Steger, Eugen
09181 255-241 09181 255-2679 Rathaus IV, 1. OG, Zi. 105

Rentenantragstelle

AdresseRentenantragstelle
Fischergasse 1
92318   Neumarkt i.d.OPf.
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
14.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitag 8.30 Uhr - 13.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Organisationseinheiten