Versorgungsausgleich
Versorgungsrechte, die Ehepartner während ihrer Ehe erworben haben, werden beim Versorgungsausgleich als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören somit beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen.
Nach dem Ausgleich haben Sie dann beide gleich hohe Versorungsansprüche aus der Ehezeit. Die Entscheidung über die Aufteilung dieser Ansprüche trifft das Familiengericht.
Neues Recht seit 1. September 2009:
Zum 1. September 2009 ist der Versorgungsausgleich reformiert worden. Lassen Sie sich jetzt scheiden, gilt für Sie ausschließlich das neue Recht. Neues Recht gilt für Sie auch, wenn Ihre Scheidung schon länger zurückliegt, ein Versorgungsausgleich aber bisher nicht durchgeführt wurde.
Was ist mitzubringen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsnummer des Rentenversicherungsträgers
- Versicherungsverlauf falls vorhanden
- Nachweise über Beitragslücken
- Nachweise über die Lehrzeit
- Geburts-/Abstammungsurkunden der Kinder
- Nachweise der Lebensversicherung, die auf Zahlung einer Rente gerichtet ist
Fristen:
Die vom Familiengericht gesetzten Fristen sind einzuhalten.
Formulare:
Die vom Anwalt oder Amtgericht ausgehändigten Formulare sind bitte ausgefüllt mitzubringen. Bei der Ergänzung der Formblätter und Fragen dazu sind wir Ihnen gerne behilflich.
Ihre Ansprechpartner:
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Lang,
Michael
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09181 255-242 | 09181 255-2679 | Rathaus IV, 1. OG, Zi. 105 | michael.lang@neumarkt.de |
Steger,
Eugen
|
09181 255-241 | 09181 255-2679 | Rathaus IV, 1. OG, Zi. 105 | eugen.steger@neumarkt.de |