Grabstellen: Grabmalgenehmigungen
Gemäß § 53 Abs. 1 der Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf. bedürfen die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadt Neumarkt i.d.OPf.
Was ist zu vorzulegen:
Dem Antrag auf Genehmigung von Grabmalen ist ein Formblatt mit entsprechender Skizze/Darstellung des geplanten Grabmals (§ 53 Abs. 2 der Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf.) beizufügen.
Dieses Formblatt liegt bei der Friedhofsverwaltung und bei den Neumarkter Steinmetzbetrieben auf.
Gebühren:
Für die Erteilung der Erlaubnis zur erstmaligen Aufstellung, zur Änderung oder Erneuerung eines Grabmals werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Urnennischenplatten | 50,- EUR |
b) bei Urnengräbern | 70,- EUR |
c) bei allen anderen Grabstätten | 90,- EUR |
Für Urnenbeisetzungen im Friedhain und in den anonymen Gräbern werden keine Genehmigungsgebühren erhoben.
Fristen:
Nach § 53 Abs. 3 der Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf. darf vor Erteilung der Genehmigung nicht mit den Arbeiten im Friedhof begonnen werden.
Ihre Ansprechpartner:
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Götz,
Marianne
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09181 255-2676 | 09181 255-2679 | Rathaus IV, 1. OG, Zi. 101 | marianne.goetz@neumarkt.de |
Lang,
Michael
|
09181 255-242 | 09181 255-2679 | Rathaus IV, 1. OG, Zi. 105 | michael.lang@neumarkt.de |
Steger,
Eugen
|
09181 255-241 | 09181 255-2679 | Rathaus IV, 1. OG, Zi. 105 | eugen.steger@neumarkt.de |