Heizöltankanlagen

Heizöltankanlagen unterliegen besonderen Rechtsvorschriften.

Aufgabe dieser Vorschriften und ihres Vollzugs ist, das Grundwasser  und die Oberflächengewässer (Seen, Bäche, Flüsse) vor einer Verunreinigung durch wassergefährdende Stoffe (§ 62 Abs. 3 WHG) zu schützen.

Wer eine prüfpflichtige Heizöltankanlage errichten oder eine bestehende prüfpflichtige Anlage wesentlich verändern will, muss dies vor Inbetriebnahme/Änderung der Stadt Neumarkt i.d.OPf. mit unten stehendem Formblatt mindestens sechs Wochen im Voraus anzeigen.

Für Heizöltankanlagen sind gemäß § 46 Absatz 2 und 3 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) i. V. m. Anlage 5 und 6 folgende Prüfpflichten gegeben:

Heizöltankanlagen: Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung Wiederkehrende Prüfung Prüfung bei Stilllegung
Unterirdisch Alle Alle (alle 5 Jahre) Alle
Oberirdisch Tankvolumen größer 1000 Liter Tankvolumen größer 10.000 Liter (alle 5 Jahre) Tankvolumen größer 10.000 Liter
Unterirdisch innerhalb von Schutzgebieten Alle Alle (alle 2,5 Jahre) Alle
Oberirdisch innerhalb von Schutzgebieten Tankvolumen größer 1000 Liter Tankvolumen größer 1000 Liter (alle 5 Jahre) Tankvolumen größer 1000 Liter

Auf die Eigenhaftung des Betreibers wird hingewiesen. Der Betreiber haftet für alle Schäden im Rahmen einer Gefährdungshaftung.

Was ist mitzubringen:

  • Anzeige Heizöllagerung
  • Bescheinigung eines Sachverständigen über die erfolgte Überprüfung

Gebühren:
Keine Gebühren

Formulare:

Ansprechpartner:

Name Telefon Telefax Zimmer
Boge, Sören
09181 255-230 09181 255-239 Rathaus II, 1. OG, Zi. 14

Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

AdresseAmt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Rathausplatz 2
92318   Neumarkt i.d.OPf.
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
14.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitag 8.30 Uhr - 13.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Organisationseinheiten