Heizöltankanlagen
Heizöltankanlagen unterliegen besonderen Rechtsvorschriften.
Aufgabe dieser Vorschriften und ihres Vollzugs ist, das Grundwasser und die Oberflächengewässer (Seen, Bäche, Flüsse) vor einer Verunreinigung durch wassergefährdende Stoffe (§ 62 Abs. 3 WHG) zu schützen.
Wer eine prüfpflichtige Heizöltankanlage errichten oder eine bestehende prüfpflichtige Anlage wesentlich verändern will, muss dies vor Inbetriebnahme/Änderung der Stadt Neumarkt i.d.OPf. mit unten stehendem Formblatt mindestens sechs Wochen im Voraus anzeigen.
Für Heizöltankanlagen sind gemäß § 46 Absatz 2 und 3 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) i. V. m. Anlage 5 und 6 folgende Prüfpflichten gegeben:
Heizöltankanlagen: | Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung | Wiederkehrende Prüfung | Prüfung bei Stilllegung |
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Unterirdisch | Alle | Alle (alle 5 Jahre) | Alle |
Oberirdisch | Tankvolumen größer 1000 Liter | Tankvolumen größer 10.000 Liter (alle 5 Jahre) | Tankvolumen größer 10.000 Liter |
Unterirdisch innerhalb von Schutzgebieten | Alle | Alle (alle 2,5 Jahre) | Alle |
Oberirdisch innerhalb von Schutzgebieten | Tankvolumen größer 1000 Liter | Tankvolumen größer 1000 Liter (alle 5 Jahre) | Tankvolumen größer 1000 Liter |
Auf die Eigenhaftung des Betreibers wird hingewiesen. Der Betreiber haftet für alle Schäden im Rahmen einer Gefährdungshaftung.
Was ist mitzubringen:
- Anzeige Heizöllagerung
- Bescheinigung eines Sachverständigen über die erfolgte Überprüfung
Gebühren:
Keine Gebühren
Formulare:
- MERKBLATT Betriebs- und Verhaltensvorschrift für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen nach § 62 WHG i.V.m. § 1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und § 3 Nr. 6 der Anlagenverordnung (AwSV) vom 30. September 2008 (GVBl. S. 830)
- Anzeige (gem. § 40 AwSV) der Lagerung wassergefährdender Stoffe - hier: Heizöl zum Eigenverbrauch
Ansprechpartner:
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Boge,
Sören
|
09181 255-230 | 09181 255-239 | Rathaus II, 1. OG, Zi. 14 | soeren.boge@neumarkt.de |
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Montag - Mittwoch | 8.30 Uhr - 12.00 Uhr |
Donnerstag | 8.30 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 17.00 Uhr |
Freitag | 8.30 Uhr - 13.00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung |