Straßenbenennung - Zuteilung/Änderung
Rechtsgrundlage: Bayerisches Straßen- und Wegerecht (BayStrWG) Art. 52 Abs. 1, Gemeindeordnung (GO) Art. 56 Abs. 2.
Die Benennung der Straßen und das Anbringen von Namensschildern zählen zu den freiwilligen gemeindlichen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.
Die Gemeinden müssen für eine rasche und zuverlässige Orientierung im Gemeindegebiet sorgen. Sie gewährleisten dadurch insbesondere für Notfälle einen effektiven Einsatz der Rettungsdienste und der Polizei, sie erleichtern amtliche Zustellungen, aber auch den privaten Besuchsverkehr. Straßennamen, Straßennamensschilder und Hausnummern tragen wesentlich zur Orientierung in der Gemeinde bei. Die Auswahl des Straßennamens steht im Ermessen der Gemeinde. Die Namen der öffentlichen Straßen und Plätze sollen die sichere Orientierung ohne die Gefahr von Verwechslungen ermöglichen.
Ihre Ansprechpartner:
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Dobra,
Sandra
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09181 255-183 | 09181 255-201 | Grünbaumwirtsgasse 21, EG | sandra.dobra@neumarkt.de |