Wahlamt der
Stadt Neumarkt i.d.OPf.
Wahlbekanntmachung
für die Wahl des Oberbürgermeisters
am Sonntag, dem 08.10.2023
1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1 Im Abstimmungsraum:
2.1.1 Die Stadt Neumarkt i.d.OPf. ist in 30 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens Sonntag, 17.09.2023 (21. Tag vor dem Wahltag), übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.
2.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum
des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
2.1.3 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Stadt Neumarkt i.d.OPf. ausüben.
2.1.4 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/ Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
2.1.5 Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Er muss von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
2.1.6 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.1.7 Die Wahlbenachrichtigung ist aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.
2.2 Durch Briefwahl:
2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Stadt Neumarkt i.d.OPf. beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
- einen Stimmzettel für die bezeichnete Wahl,
- einen dunkelgrünen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
- einen hellgrünen Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr in folgenden Auszählräumen zusammen:
4. Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten hellgrünen Stimmzetteln. Ein Muster ist anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt bzw. liegt während der allgemeinen Dienststunden in der Stadtverwaltung (Rathaus II, Rathausplatz 2, 92318 Neumarkt i.d.OPf., 1. Stock, Zimmer 15) zur Einsichtnahme auf.
4.1 Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist.
4.2 Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
5. Jede / Jeder Wahlberechtigte kann ihr / sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin / einen Vertreter anstelle der / des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine Wahlberechtigte / Ein Wahlberechtigter, die / der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer / seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der Wahlberechtigten / vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der / des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
Neumarkt i.d.OPf., 04.09.2023
Daniel Gottschalk
Amtsleiter
Anlage:
1 Stimmzettelmuster für die Oberbürgermeisterwahl