Inkrafttreten des Bebauungsplanes „144 – Pölling Dahmit II
Der Bau-, Planungs- und Umweltsenat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 27.06.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „144 – Pölling Dahmit II“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Der Geltungsbereich wird begrenzt:
- nördlich durch Flur-Nr. 1294, 1295/5 und 1296/4, Gem. Pölling
- östlich durch Flur-Nr. 1321 und 1311/1, Gem. Pölling
- südlich durch Flur-Nr. 1320 und 1325 Gem. Pölling
- Im Westen verläuft die Grenze durch die Flur-Nrn. 1311, 1323 und 1324 Gem. Pölling
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 27.06.2023.
Die Regierung der Oberpfalz hat mit Schreiben vom 16.03.2023, Az 34-4621.1-78-12 die Flächennutzungsplanänderung „F144 – Pölling Dahmit II“ genehmigt. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 04.05.2023 wurde die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Der Bebauungsplan „144 – Pölling Dahmit II“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus I, 2. Stock, Zimmer 201, während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, de-ren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs-plans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Neumarkt i.d.OPf., 28.09.2023
Thomas Thumann
Oberbürgermeister