Amtliche Bekanntmachung

23. September 2024: lnstantsetzung der Entwässerung für die A3 bei Lampertshofen; Einleiten von Niederschlagswasser ins Grundwasser und in den Lam­pertshofener Bach

Wasserrecht;

lnstantsetzung der Entwässerung für die A3 bei Lampertshofen; Einleiten von Niederschlagswasser ins Grundwasser und in den Lampertshofener Bach

Bekanntmachung

 

Die Autobahn GmbH des Bundes beantragte beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 10 und 15 WHG zum Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser und in den Lampertshofener Bach.

Bei dem Entwässerungsabschnitt 6.1 sind die Grundstücke auf der FI. Nr. 1044 (Retentionsbodenfilter) und FI. Nr. 1039 (Einleitungsstelle), Gemarkung Laaber betroffen. Bei dem Entwässerungsabschnitt 6.3 sind die Grundstücke auf der FI. Nr. 1098 (Retentionsbodenfilter) und FI. Nr. 1113 (Einleitungsstelle) Gemarkung Pelchenhofen betroffen.

 

Dies wird mit folgenden Hinweisen bekanntgemacht:

  1. Pläne und Beilagen, aus denen Art und Umfang des Unternehmens zu erse­ hen sind, liegen während der Zeit vom 23.09.2024 bis einschließlich 23.10.2024 in der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Rathausplatz 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf. Zimmer Nr. 303 zur Einsichtnahme aus. 

  2. Einwendungen gegen das Unternehmen sind bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 06.11.2024 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neumarkt i.d.OPf. oder beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. in 92318 Neumarkt, Nürnberger Str. 1 zu erheben.

  3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

  4. Personen, die Einwendungen erhoben haben·, können von einem stattfinden­ den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt wer­ den und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

  5. Mit Ablauf der Einwendungsfrist (vgl. Nr. 2) sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

  6. Aufwendungen, die durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, werden nicht erstattet.

Neumarkt i.d.OPf., den 16.09.2024