Amtliche Bekanntmachung

12. Oktober 2023: Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses sowie der Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses für die Stichwahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Neumarkt i.d.OPf. am 22.10.2023

Der Wahlleiter der
Stadt Neumarkt i.d.OPf.

Bekanntmachung
der Sitzung des Wahlausschusses
zur Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses
sowie
der Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses
für die Stichwahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Neumarkt i.d.OPf. am 22.10.2023

1. Sitzung des Wahlausschusses

Die Sitzung des Wahlausschusses findet statt am Montag, 23. Oktober 2023, um 16:00 Uhr im Rathaus I, Rat-hausplatz 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., Besprechungsraum „Mistelbach“, 4. Stock.

Der Wahlausschuss stellt in der Sitzung das abschließende Wahlergebnis fest (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz).

Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 GLKrWG). In diesen Fällen berät und entscheidet er in nichtöffentlicher Sitzung über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Be-schlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, werden der Öffentlichkeit bekannt gegeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

2. Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses; Fristbeginn für die Annahme der Wahl

Unter dem Vorbehalt der Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss wird das ermittelte vorläufige Wahlergebnis durch

  1. öffentlichen Anschlag am Rathaus I (Bekanntmachungstafel im Durchgang des Rathaus I, Rathausplatz 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf.)

    sowie

  2. Veröffentlichung im Internet (Homepage der Stadt Neumarkt i.d.OPf. www.neumarkt.de)


gegenüber der Öffentlichkeit verkündet.

Für den Beginn der Frist, innerhalb der Personen, die aufgrund eines Wahlvorschlags gewählt wurden, die Wahl ablehnen können (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz), ist die unter Nr. 2 a) genannte Form bzw. Art der Verkündung (durch öffentlichen Anschlag am Rathaus I) des vorläufigen Wahlergebnisses entscheidend.

3. Wahlbekanntmachung

Für die Stichwahl ergeht keine gesonderte Wahlbekanntmachung. Die bisherige Bekanntmachung gilt insoweit entsprechend für die Stichwahl am 22.10.2023.


Neumarkt i.d.OPf., 10.10.2023


Andreas Werner
Wahlleiter