08. Januar 2025: Widerspruchsrecht gegen die Weitergaben von Daten aus dem Melderegister
Widerspruchsrecht gegen die Weitergaben von Daten aus dem Melderegister
Die Meldebehörden sind nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) befugt, Daten aus dem
Melderegister zu bestimmten Zwecken zu übermitteln. Betroffene Personen haben je-
doch in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 5 erläuterten Fällen das Recht, einer Weiterga-
be ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen:
- an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen im Zusammen-
hang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommuna-
ler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG); - an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, wenn sie als Familienangehö-
riger keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft
angehören wie ihr Ehegatte, Lebenspartner oder ihre minderjährigen Kinder.
Werden die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffent-
lich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt, gilt dieses Widerspruchsrecht
nicht (§ 42 Abs. 2 BMG); - an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörper-
schaften und Bewerber für diese sowie an Presse und Rundfunk über Alters- und
Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG); - an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck
der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst (§ 58c
Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz – SG); - an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben (§ 50 Abs. 3 BMG).
Gegen diese Datenübermittlung können Sie jederzeit eine Übermittlungssperre bei der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Einwohnermeldeamt, Rathausplatz 2, 92318 Neumarkt i.d.OPf. beantragen.
Online unter www.buergerserviceportal.de/bayern/neumarktopf
Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung im Einwohnermeldeamt.
Neumarkt i.d.OPf., den 03.01.2025
Stadt Neumarkt i.d.OPf.
Einwohnermeldeamt