Amtliche Bekanntmachung

08. Januar 2025: Widerspruchsrecht gegen die Weitergaben von Daten aus dem Melderegister

Widerspruchsrecht gegen die Weitergaben von Daten aus dem Melderegister

Die Meldebehörden sind nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) befugt, Daten aus dem
Melderegister zu bestimmten Zwecken zu übermitteln. Betroffene Personen haben je-
doch in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 5 erläuterten Fällen das Recht, einer Weiterga-
be ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen:

  1. an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen im Zusammen-
    hang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommuna-
    ler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG);
  2. an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, wenn sie als Familienangehö-
    riger keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft
    angehören wie ihr Ehegatte, Lebenspartner oder ihre minderjährigen Kinder.
    Werden die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffent-
    lich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt, gilt dieses Widerspruchsrecht
    nicht (§ 42 Abs. 2 BMG);
  3. an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörper-
    schaften und Bewerber für diese sowie an Presse und Rundfunk über Alters- und
    Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG);
  4. an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck
    der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst (§ 58c
    Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz – SG);
  5. an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet
    haben (§ 50 Abs. 3 BMG).

Gegen diese Datenübermittlung können Sie jederzeit eine Übermittlungssperre bei der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Einwohnermeldeamt, Rathausplatz 2, 92318 Neumarkt i.d.OPf. beantragen.

Online unter www.buergerserviceportal.de/bayern/neumarktopf 

Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung im Einwohnermeldeamt.


Neumarkt i.d.OPf., den 03.01.2025
Stadt Neumarkt i.d.OPf.
Einwohnermeldeamt