Amtliche Bekanntmachung

23. März 2024: Widerspruchsrecht gegen die Weitergaben von Daten aus dem Melderegister

Widerspruchsrecht gegen die Weitergaben von Daten aus dem Melderegister

Die Meldebehörden sind nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) befugt, Daten aus dem Melderegister zu bestimmten Zwecken zu übermitteln. Betroffene Personen haben je-doch in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 5 erläuterten Fällen das Recht, einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen:

  1. an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen im Zusammen-hang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG)
  2. an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, wenn sie als Familienangehöriger keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören wie ihr Ehegatte, Lebenspartner oder ihre minderjährigen Kinder. Werden die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt, gilt dieses Widerspruchsrecht nicht (§ 42 Abs. 2 BMG)
  3. an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
  4. an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst (§ 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz – SG)
  5. an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 50 Abs. 3 BMG)

Gegen diese Datenübermittlung können Sie jederzeit eine Übermittlungssperre bei der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Einwohnermeldeamt, Rathausplatz 2, 92318 Neumarkt i.d.OPf. beantragen.

Online unter www.buergerserviceportal.de/bayern/neumarktopf

Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung im Einwohnermeldeamt.           


Neumarkt i.d.OPf., den 20.03.2024
Stadt Neumarkt i.d.OPf.