Widerspruchsrecht gegen die Weitergaben von Daten aus dem Melderegister
Die Meldebehörden sind nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) befugt, Daten aus dem Melderegister zu bestimmten Zwecken zu übermitteln. Betroffene Personen haben je-doch in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 5 erläuterten Fällen das Recht, einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen:
- an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen im Zusammen-hang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG)
- an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, wenn sie als Familienangehöriger keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören wie ihr Ehegatte, Lebenspartner oder ihre minderjährigen Kinder. Werden die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt, gilt dieses Widerspruchsrecht nicht (§ 42 Abs. 2 BMG)
- an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
- an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst (§ 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz – SG)
- an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 50 Abs. 3 BMG)
Gegen diese Datenübermittlung können Sie jederzeit eine Übermittlungssperre bei der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Einwohnermeldeamt, Rathausplatz 2, 92318 Neumarkt i.d.OPf. beantragen.
Online unter www.buergerserviceportal.de/bayern/neumarktopf
Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung im Einwohnermeldeamt.
Neumarkt i.d.OPf., den 20.03.2024
Stadt Neumarkt i.d.OPf.