Wirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans
„F-150 – GE Stauf Süd III“
Die vom Stadtrat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. am 27.04.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Neumarkt i.d.OPf. für das Gebiet
„F150 – GE Stauf Süd III“ wurde von der Regierung der Oberpfalz mit Bescheid vom 27.07.2023 AZ 34-4621 NM/St1 gemäß § 6 BauGB genehmigt.
Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Der Geltungsbereich wird begrenzt:
- nördlich durch B 299 / Ernteweg / Rettichstraße
- östlich durch B 299
- südlich durch Flurnummern 1039 und 1038 Gem. Stauf
- westlich durch Waldflächen des Buchberg
Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan in der Fassung vom 27.04.2023 maßgebend.
Die Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet „F150 – GE Stauf Süd III“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB).
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus I, 2. Stock, Zimmer Nr. 201, während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Neumarkt i.d.OPf., 23.08.2023
Thomas Thumann
Oberbürgermeister