Stadt erinnert an Räum- und Streupflicht im Winter

19. November 2024: Die Herbst– und Wintermonate sind eine Phase, in der Haus- und Grundstücksbesitzer besonders in der Pflicht sind, vor allem dann, wenn ihre Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen, also Anliegergrundstücke sind oder diesen als so genannte „Hinterliegergrundstücke“ zugeordnet sind. Denn es besteht bei Schnee und Eis die Pflicht zum Räumen und Streuen der entsprechenden Flächen, die als Gehbahnen anzusehen sind.
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Die Herbst– und Wintermonate sind eine Phase, in der Haus- und Grundstücksbesitzer besonders in der Pflicht sind, vor allem dann, wenn ihre Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen, also Anliegergrundstücke sind oder diesen als so genannte „Hinterliegergrundstücke“ zugeordnet sind. Denn es besteht bei Schnee und Eis die Pflicht zum Räumen und Streuen der entsprechenden Flächen, die als Gehbahnen anzusehen sind. Dazu heißt es in der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung, dass im Winter die Gehbahnen vor den Anliegergrundstücken auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten sind. Gehbahnen sind dabei die für den Fußgänger- und Radfahrverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen. Falls keine besondere Befestigung oder Abgrenzung für den Fußgängerverkehr da ist, geht man von einer Breite der Gehbahn am Rande der öffentlichen Straßen von 1,50 Meter aus. Bei Straßen mit beschränktem Kfz-Verkehr, die keine für den Fußgängerverkehr bestimmten und abgegrenzten Teile besitzen, wird als Gehbahn der Rand der öffentlichen Straßen in einer Breite von zwei Metern angesehen. Gemessen wird jeweils von der Straßengrundstücksgrenze aus (§ 2, Abs. 2). Die Gehbahnen sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen, wie Sand oder Splitt ausreichend zu bestreuen oder es ist das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Ätzende und auftauende Mittel wie Streusalz dürfen nicht verwendet werden. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird (§ 10). Die Stadt erinnert auch daran, dass das Räumgut von Privatgrundstücken nicht auf öffentliche Flächen verbracht werden darf. Zudem sind Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege bei der Räumung freizuhalten. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Pflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Geldbuße belegt werden können.

 

Die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung kann im Ortsrecht der Stadt Neumarkt im Detail nachgelesen werden, das sich auf der Internetseite www.neumarkt.de im Bereich „Rathaus & Bürgerservice“ findet.

 

 

Foto: Archivfoto – Dr. Franz Janka/Stadt Neumarkt