Winterdiensteinsatz bei extrem glatten Straßen

15. Januar 2025: Aufgrund der extremen Glätte sind seit den frühen Morgenstunden alle Mitarbeiter des Bauhofes im Einsatz. Nach Auskunft von Richard Willjung, Leiter des Bauhofs, war der städtische Winterdienst ab 3 Uhr mit einem Großaufgebot im Einsatz, um die Hauptstraßen eisfrei zu bekommen. Dies dauerte bis gegen 7 Uhr. In den Vormittagsstunden bearbeiteten die Bauhofmitarbeiter dann die Nebenstraßen, Sackgassen und Querverbindungen.
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Aufgrund der extremen Glätte sind seit den frühen Morgenstunden alle Mitarbeiter des Bauhofes im Einsatz. Nach Auskunft von Richard Willjung, Leiter des Bauhofs, war der städtische Winterdienst ab 3 Uhr mit einem Großaufgebot im Einsatz, um die Hauptstraßen eisfrei zu bekommen. Dies dauerte bis gegen 7 Uhr. In den Vormittagsstunden bearbeiteten die Bauhofmitarbeiter dann die Nebenstraßen, Sackgassen und Querverbindungen.

Die Stadt bittet alle Gebäudeeigentümer dringend, ihre privaten Gehwege zu streuen und zu sichern, um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit für alle Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Bei Schnee und Eis besteht die Pflicht zum Räumen und Streuen der entsprechenden Flächen, die als Gehbahnen anzusehen sind. Dazu heißt es in der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung, dass im Winter die Gehbahnen vor den Anliegergrundstücken auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten sind. Gehbahnen sind die für den Fußgänger- und Radfahrverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen. Falls keine besondere Befestigung oder Abgrenzung für den Fußgängerverkehr vorhanden ist, geht man von einer Breite der Gehbahn am Rande der öffentlichen Straßen von 1,50 Meter aus. Bei Straßen mit beschränktem Kfz-Verkehr, die keine für den Fußgängerverkehr bestimmten und abgegrenzten Teile besitzen, wird als Gehbahn der Rand der öffentlichen Straßen in einer Breite von zwei Metern angesehen. Gemessen wird jeweils von der Straßengrundstücksgrenze aus (§ 2, Abs. 2).

Die Gehbahnen sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen, wie Sand oder Splitt ausreichend zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Ätzende und auftauende Mittel wie Streusalz dürfen nicht verwendet werden. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird (§ 10). Die Stadt erinnert auch daran, dass das Räumgut von Privatgrundstücken nicht auf öffentliche Flächen verbracht werden darf. Zudem sind Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege bei der Räumung freizuhalten. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Pflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Geldbuße belegt werden können.

Autofahrer werden gebeten, ihre Fahrweise den Straßenverhältnissen anzupassen und auf vermeidbare Fahrten zu verzichten. Auch Fußgänger sollten auf die Witterungsverhältnisse achten und geeignetes Schuhwerk tragen.

Ein herzlicher Dank gilt den heute wirklich stark geforderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bauhofes im Winterdienst. Ihr unermüdlicher Einsatz trägt maßgeblich zur Sicherheit im Stadtgebiet bei.

(Die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung kann im Ortsrecht der Stadt Neumarkt im Detail nachgelesen werden, das sich auf der Internetseite www.neumarkt.de im Bereich „Rathaus & Bürgerservice“ findet.

Foto: Archivfoto Stadt Neumarkt